Eine betriebsbedingte Kündigung setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber lediglich sparen möchte. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Kette: Der Arbeitsplatz muss aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung wegfallen, es darf keine andere zumutbare Beschäftigung im Betrieb geben, und unter vergleichbaren Beschäftigten muss die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten erfolgt sein. Reißt eines dieser Glieder, wird die Begründung angreifbar. Ob der allgemeine Kündigungsschutz greift, hängt zusätzlich von den persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen ab.
Mara sitzt am Küchentisch. Vor ihr liegt das geöffnete Kündigungsschreiben, daneben ein Vertragsentwurf für eine andere Aufgabe mit deutlich verändertem Inhalt. Auf dem Bildschirm prüft sie mit https://arbeitsrecht-rechner.de/, welche steuerliche Größenordnung eine genannte Bruttoabfindung ergeben könnte. Das sagt jedoch nichts darüber aus, ob Maras bisheriger Arbeitsplatz wirklich entfällt. Ein bloßes Umbenennen der Stelle, eine vorübergehende Auftragsflaute oder die Verlagerung derselben Aufgaben auf andere Beschäftigte kann etwas anderes sein als ein dauerhafter Wegfall. Maßgeblich ist, welche Entscheidung der Arbeitgeber getroffen hat und wie sie sich im Arbeitsalltag auswirkt.
Selbst wenn die bisherige Stelle wegfällt, ist die Prüfung nicht beendet. Im Unternehmen kann eine freie oder künftig frei werdende Tätigkeit vorhanden sein, die für die betroffene Person in Betracht kommt. Dabei können Qualifikation, Arbeitsort, Arbeitszeit und die nötige Einarbeitung eine Rolle spielen. Auch eine Weiterbeschäftigung zu veränderten Bedingungen kann relevant werden und darf nicht vorschnell übergangen werden. Ob ein Vertragsentwurf eine echte Alternative oder eine unzumutbare Verschlechterung darstellt, lässt sich nur aus dem bisherigen Vertrag, den neuen Bedingungen und den Umständen des Einzelfalls beurteilen.
Bleiben mehrere Beschäftigte mit ähnlichen Tätigkeiten übrig, darf der Arbeitgeber nicht beliebig eine Person herausgreifen. Vergleichbar sind nicht automatisch alle Menschen im Betrieb, sondern diejenigen, die nach Tätigkeit und Austauschbarkeit grundsätzlich füreinander eingesetzt werden könnten. Innerhalb dieses Kreises müssen soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden, etwa die Dauer der Beschäftigung, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine anerkannte Schwerbehinderung. Bestimmte Leistungsträger können unter engen Voraussetzungen aus der Auswahl herausgenommen werden. Fehler entstehen, wenn Vergleichsgruppen zu eng gebildet, Daten falsch bewertet oder schützenswerte Personen ohne nachvollziehbaren Grund übergangen werden.
Wer eine Kündigung erhalten hat, muss das Zeitfenster für eine gerichtliche Überprüfung sofort sachkundig klären. Es beginnt mit dem Zugang des Schreibens, läuft auch während Verhandlungen mit dem Arbeitgeber weiter und verlängert sich nicht von selbst durch Gespräche, Krankheit oder Urlaub. Welche Frist konkret gilt, hängt vom rechtlichen Zusammenhang ab; eine allgemeine Faustregel ist nicht zuverlässig. Betriebsgröße, Dauer der Beschäftigung, Tarifbindung, Vertragsklauseln, der Beendigungsgrund und die Bewertung durch die Agentur für Arbeit können das Ergebnis beeinflussen. Deshalb ist bei Fristen oder möglichen Sozialleistungen die Reihenfolge der Schritte wichtiger als jede errechnete Zahl. Als Anlaufstellen kommen Betriebsrat, Gewerkschaft, Beratungsstelle, Agentur für Arbeit oder eine Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht in Betracht.
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